FRÖBEL-Kindergarten Pfiffikus

Unser Kinderrecht des Monats

Unser KINDERRECHT DES MONATS beschäftigt sich diesmal mit dem Artikel 23 der UN Kinderrechtskonvention: KÖRPERLICHE UND GEISTIGE BEHINDERUNGEN

Der Wortlaut der UN Kinderrechtskonvention:

1.       Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

2.       Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

3.       In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

4.       Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.  

Jedes Kind hat also das Recht auf die bestmögliche Förderung zur Entwicklung seiner Selbstständigkeit und zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Was aber sind Behinderungen, wie werden sie erkannt, welche Fördermöglichkeiten gibt es und wer übernimmt die Kosten?

Unter einer Behinderung verstehen wir alles, was die Entwicklung eines Kindes dauerhaft negativ beeinflussen kann, auch wenn wir dies häufig nicht als Behinderung bezeichnen.

Körperliche Behinderungen sind z.B. Lähmungen, Blindheit, Taubheit, Kleinwuchs oder auch leichte Formen wie Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit, Senkfuß etc.

Geistige Behinderungen kommen u.a. im Rahmen von Trisomie 21, Autismus, Entwicklungsverzögerungen, Lernbehinderungen (auch leichte Lese-Rechtschreibschwäche) oder ADHS und ADS vor.

Zudem gibt es noch verschiedene psychische Erkrankungen wie Depressionen, Schizophrenie oder auch posttraumatische Reaktionen nach Erlebnissen wie Krieg, Krankheit, Unfall oder Tod eines geliebten Menschen.

Auch Kombinationen aus mehreren Bereichen sind möglich.

In allen Fällen haben Kinder den Anspruch auf Hilfen. Um an die Hilfen zu gelangen braucht man jedoch immer zuerst eine fachlich bestätigte Diagnose. Vieles fällt bereits in U- Untersuchungen auf und wird schnell an Fachärzte weitergegeben. Vor allem bei körperlichen Entwicklungen kann so schnell eine Hilfe eingeleitet werden. Eine Brille, ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder Therapien wie Logopädie, Ergotherapie oder Physiotherapie sind nur ein Teil der Hilfen, auf die diese Kinder einen Rechtsanspruch haben. Schwieriger wird die Diagnose bei leichten geistigen oder psychischen Erkrankungen. Oft sehen Kinderärzte in der kurzen Zeit, die sie mit dem Kind verbringen nicht die Notwendigkeit einer weiterführenden Diagnostik und sind auf Hinweise der Eltern angewiesen. Teilweise können wir als Kindergarten mit unseren beobachtungen weiterhelfen. Die Diagnostik findet dann in psychologischen Praxen oder im SPZ statt. Hier können verschiedene Therapien die Entwicklung des Kindes günstig beeinflussen. Neben Therapien gibt es auch Eingliederungshilfen für behinderte Kinder. Vor allem im schulischen Bereich machen Gehörlosendolmetscher oder Einzelfallhelfer, im Zuge der Inklusion, eine Teilhabe am Unterricht in Regelschulen möglich. Auch Nachteilsausgleiche z.B. bei diagnostizierter Lese-Rechtschreibschwäche helfen, einen guten Abschluss zu erlangen.

Sollten Sie Sorgen, Ängste oder Fragen haben zögern Sie bitte nicht und sprechen uns an.