Unser Kinderrecht des Monats: §12 der Un-Kinderrechtskovention Berücksichtigung des Kindeswillens
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Und es gibt Hundert doch
Ein Kind ist aus hundert gemacht. Ein Kind hat hundert Sprachen, hundert Hände, hundert Gedanken, hundert Weisen zu denken, zu spielen, zu sprechen. Hundert, immer hundert Weisen zu hören, zu staunen, zu lieben, hundert Freuden zu Singen und zu Verstehen. Hundert Welten zu entdecken, hundert Welten zu erfinden, hundert Welten zu träumen. Ein Kind hat hundert Sprachen, (und noch hundert, hundert, hundert), aber neunundneunzig werden ihm geraubt. Die Schule und die Kultur trennen ihm den Geist vom Körper. Sie sagen ihm, ohne Hände zu denken, ohne Kopf zu handeln, nur zu hören ohne zu sprechen, ohne Freuden zu verstehen, nur Ostern und Weihnachten zu staunen und zu lieben. Sie sagen ihm, es soll die schon bestehende Welt entdecken. Und von hundert werden ihm neunundneunzig geraubt. Sie sagen ihm, dass Spiel und Arbeit, Wirklichkeit und Fantasie, Wissenschaft und Vorstellungskraft, Himmel und Erde, Vernunft und Träume Dinge sind, die nicht zusammen passen. Ihm wird also gesagt, dass es Hundert nicht gibt. Das Kind aber sagt: "Und es gibt Hundert doch."
Gedicht von Loris Malaguzzi